Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf

 

  1. Allgemeines

 

1.1 Die nachstehenden AGB gelten a) unmittelbar in allen Kaufvertragsbeziehungen und b) in entsprechender Anwendung, auch in allen anderen Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GmbH, Simonshöfchen 55, 42327 Wuppertal, Deutschland, (nachfolgend „KÄUFER“ oder „AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH“) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern (nachfolgend „VERKÄUFER“). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt; Verbraucher ist eine natürliche Person, mit denen wir in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass ihr eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugeordnet werden kann.

  • Abweichungen hiervon oder die AGB des VERKÄUFERS gelten nur, wenn der KÄUFER sich schriftlich damit einverstanden erklärt. Die Bedingungen gelten auch für zukünftige vergleichbare Geschäfte der Vertragspartner.

 

  1. Angebot

 

2.1 VERKÄUFER Angebote sind kostenfrei, sie verpflichten die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH nicht. Der VERKÄUFER hat sich in seinem Angebot an die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH-Anfrage zu halten. Hat der VERKÄUFER gegenüber der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH-Anfrage eine technisch oder wirtschaftlich günstigere Lösung, wird er diese der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH zusätzlich und gleichzeitig anbieten.

2.2 Stellt der Verkäufer während oder nach der jeweiligen AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH-Bestellung, aber vor Warenlieferung bzw. der letzten Warenteillieferung, einem anderen Kunden für die gleiche oder eine geringere Menge der Bestellware günstigere Preise oder Zahlungsvergünstigungen anderer Art (z.B. Skonti, Prämien, Zahlungsfristen) in Rechnung, so kann die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH gleiche Konditionen verlangen.

2.3 Sofern nicht abweichend geregelt, verstehen sich die vom VERKÄUFER angebotenen Preise inkl.

        Steuern, Verpackung, Transport, Leihgebinde und Lagerung.

2.4 Nur schriftliche, durch den Einkauf der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH erteilte

         Bestellungen und Bestelländerungen sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen bedürfen

         gegenseitiger schriftlicher Bestätigung.

2.5 Ist dem VERKÄUFER bei Auftragsannahme bekannt, dass die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik

         GMBH lediglich als Vermittler der Lieferung für einen Dritten tätig wird, haftet die AVT Abfüll- und

         Verpackungstechnik GMBH nicht, auch nicht für Ansprüche des VERKÄUFERS gegen den Dritten; es

        sei denn, die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig.

 

  1. Lieferzeit, Lieferung, Qualitätssicherung

 

3.1 Der VERKÄUFER hat die vereinbarte Lieferfrist strikt einzuhalten. Die Anlieferung erfolgt zu den AVT

        Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH gewöhnlichen Geschäftsstunden.

3.2 Sobald der VERKÄUFER erkennt, dass er seine vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht

        oder nicht rechtzeitig er-füllen kann, hat er dies der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH

        unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich

       mitzuteilen.

3.3 Kommt der VERKÄUFER in Verzug, so hat die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH nach

        Mahnung das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Brutto-Preises pro angefangene

        Verzugswoche, höchstens aber 5% des Brutto-Bestellwertes der Lieferung, zu verlangen.

        Weitergehende Rechte bleiben unberührt. Die geleistete Vertrags-strafe wird die AVT Abfüll- und

        Verpackungstechnik GMBH auf Schadensersatzansprüche anrechnen.

3.4 Teillieferungen sind nur nach Absprache zulässig.

3.5 Der VERKÄUFER wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH nach Aufforderung nachweisen. Der VERKÄUFER wird auf Verlangen der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH ein Qualitätssicherungssystem gemäß

 

DIN ISO 9000 ff. anwenden (bzw. Nachfolgezertifizierung). Die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH ist berechtigt, dieses QS-System selbst oder durch von ihr beauftragte Dritte zu überprüfen.

3.6 Der Liefergegenstand hat die Ursprungsbedingungen der Präferenzabkommen der EU zu erfüllen, falls einschlägig und in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich Gegenteiliges ausgesagt wird.

3.7 Der VERKÄUFER ist sich der Aufgabe bewusst, die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH zu

         unterrichten und entsprechende Kontaktinformationen bereitzuhalten, wenn sie Kenntnis von

         Fehlern erlangen, die dazu führen können, dass die Produkte des Unternehmens ein Risiko

        darstellen, eine erhebliche Unzufriedenheit auslösen können oder unannehmbar in Bezug auf

        Einhaltung gesetzlicher Vorschriften sind.

3.8 Der VERKÄUFER wird sich um eine kontinuierliche Optimierung der drei Nachhaltigkeitssäulen

        (soziale, wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit) bemühen, indem er Lieferanten auswählt, die sich ähnlich um eine Optimierung der Nachhaltigkeit in ihren eigenen Betrieben bemühen.

 

  1. Gewährleistung

 

4.1 Der VERKÄUFER gewährleistet, dass der Liefergegenstand die zugesicherten und garantierten Eigenschaften besitzt, keinen seinen Wert oder seine Tauglichkeit beeinträchtigenden Mangel aufweist, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den neuesten behördlichen und gesetzlichen Vorschriften, den jeweils gültigen sicherheits-

         technischen Anforderungen und den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entspricht.

        Für die Abwicklung der Gewährleistung gelten die gesetzlichen Vorschriften, Ziff. 4.2 bis

4.4 bleiben unberührt.

4.2 Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang

4.3 Im Rahmen seines Qualitätssicherungssystems unterhält der VERKÄUFER eine Waren Ausgangskontrolle, so dass die Wareneingangskontrolle bei der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH entfallen kann. §§ 377, 378 HGB findet daher keine Anwendung.

4.4 Die Gewährleistung des VERKÄUFERs erstreckt sich auch auf die durch ihn von Lieferanten bezogenen Teile und Leistungen sowie auf alle mangelbedingt eintretenden Folgeschäden, unabhängig davon, ob der Verkäufer Hersteller oder Händler der Ware ist.

4.5 Die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH ist berechtigt, auf Kosten des VERKÄUFERS die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

 

  1. Versicherungen

 

        Der VERKÄUFER hat für Schäden, die von ihm und seinen Erfüllungsgehilfen verursacht werden können, ausreichende Versicherungen auf seine Kosten abzuschließen. Durch Abschluss und Nachweis der Versicherungen wird jedoch der Umfang der VERKÄUFER-Haftung/Gewährleistung nicht eingeschränkt.

 

  1. Unterlagen, Geheimhaltung

 

6.1 Alle VERKÄUFER Angaben und Unterlagen, Spezifikationen, Muster, Noten, Zeichnungen,

        Instruktionen, technischen Anweisungen, Daten, Ausrüstungen, die dem VERKÄUFER für

         Angebotsausarbeitung, Entwurf, Herstellung, Lieferung, Rechnung usw. von der AVT Abfüll- und

         Verpackungstechnik GMBH überlassen werden, ebenso die vom VERKÄUFER nach besonderen AVT

        Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH-Angaben gefertigten Unterlagen, z.B. Berechnungen

        („Informationen“), sind Eigentum der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH und dürfen vom

         VERKÄUFER nicht für andere Zwecke verwendet, zusammengefasst, vervielfältigt oder sonst wie

         Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH

         sind sie mit allen Abschriften/Vervielfältigungen herauszugeben. Die Freigabe von VERKÄUFER-

         Berechnungen durch die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH berührt die Verantwortlichkeit

        des VERKÄUFERS nicht.

6.2 Der VERKÄUFER hat die Informationen und das Bestehen der Geschäftsverbindung zw. den Parteien

        vertraulich zu behandeln.

6.3 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an Informationen ist ausgeschlossen. Ziff. 9.2

        und 9.3 bleiben unberührt.

 

  1. Versandvorschriften, Gefahrübergang

 

7.1 Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der

        äußeren Verpackung sind Bestellnummer, Angaben zur Abladestelle und konkreter Warenempfänger

       anzugeben.

7.2 Der VERKÄUFER hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, für den Versand frei Bestimmungsort zu

       sorgen und beschafft die notwendigen Fracht- und Zollpapiere, soweit diese nicht ausschließlich

        durch die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH beigebracht werden können. Der VERKÄUFER

       hat die für den Transport geeignetste Transportmöglichkeit zu wählen und alle mit dem Transport

      verbundenen Aufwendungen zu tragen sowie eine liefergegenstandwertdeckende

      Transportversicherung abzuschließen.

7.3 Der VERKÄUFER hat die Bestellware ordnungsgemäß und entsprechen d. einschlägigen nationalen u.

       internationalen Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden.

7.4 Handelsübliche Klauseln gelten nach den jeweils jüngsten INCOTERMS, derzeit INCO-TERMS 200

7.5 Gefahrübergang  findet erst bei Anlieferung des Gutes bei der jeweils vereinbarten Destination statt.

 

  1. Rechnung und Zahlung

 

8.1 Rechnungen müssen ordnungsgemäß, insbesondere, soweit einschlägig, unter UsSt.- Ausweis und -identifikation prüfbar abgefasst sein und der Bestellung in Reihenfolge der Positionen unter Angabe der Positionsnummern entsprechen.

8.2 Zahlung erfolgt vorbehaltlich Richtigbefund der Lieferung. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Gewährleistung und Haftung des VERKÄUFERS

 

keinen Einfluss; sie bedeutet keinen Verzicht auf die Ansprüche der AVT Abfüll- und        Verpackungstechnik GMBH wegen später entdeckten Mängeln.

8.3 Bei Zahlung bis 14 Tage nach Rechnungszugang kann die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH 3% Skonto ziehen, sofern nicht anders vereinbart. Fristgerechte Absendung von Schecks /

        Durchführung von Überweisungen berechtigt zum Skonto-Abzug, wenn zu diesem Zeitpunkt Kontodeckung besteht.

8.4 Handelt die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH als Einkaufskommissionär, so ist die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH zur Zahlung der Lieferung nur und erst dann verpflichtet, wenn und soweit der Kommittent die Lieferung an die

        AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH zahlt. Da-bei bleibt eine Zahlungsverweigerung des

         Kommittenten, die die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH zu vertreten hat, außer Betracht.

8.5 Handelt die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH als Einkaufskommissionär, so ist allein der Kommittent rüge-verpflichtet im Sinne des § 377 HGB.

 

  1. Aufrechnung, Zurückbehaltung

 

9.1 Der VERKÄUFER kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

9.2 Ziff. 9.1 gilt entspr. für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den VERKÄUFER.

9.3 Der VERKÄUFER ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH aus einer Bestellung ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht im Zusammenhang mit dieser Bestellung stehenden Anspruchs auszuüben.

9.4 § 369 HGB findet keine Anwendung.

 

  1. Schutzrechte, Produkthaftung

 

10.1 Der VERKÄUFER haftet im gesetzlichen Umfang dafür, dass durch die Lieferung und

         ordnungsgemäße Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter, insbesondere

         Patentrechte, nicht verletzt werden.

10.2 Für den Fall der tatsächlichen oder behaupteten Verletzung stellt der VERKÄUFER die AVT Abfüll-

          und Verpackungstechnik GMBH, ihre Kunden und deren Kunden im gesetzlichen Umfang von aller

         Haftung, allem Schaden und allen Verlusten sowie Aufwendungen frei.

10.3 Der VERKÄUFER hat die AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH von allen Ansprüchen Dritter

          freizustellen, die aus Produkthaftungsgesetz oder der Produkthaftung resultieren, wenn und soweit

         Lieferungen oder Leistungen des VERKÄUFERs anspruchsbegründend sind.

10.4 Wenn die Waren ein besonderes Design der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH haben, sei

          es als montiertes Endprodukt, sei es als Bestandteil des montierten Endprodukts, oder die Marke

         der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH tragen oder ein anderes die AVT Abfüll- und

         Verpackungstechnik GMBH identifizierendes Merkmal, dürfen sie nicht gleichzeitig die Marke oder

         ein anderes Design des VERKÄUFERS tragen und ähnliches Material soll niemand anderem als der

         AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH verkauft oder überlassen werden.

 

 

  1. Werbung, Übertragung

 

11.1 Der VERKÄUFER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der AVT Abfüll- und

          Verpackungstechnik GMBH auf die bestehende Geschäftsverbindung hinweisen.

11.2 Der VERKÄUFER kann seine vertraglichen Rechte und Pflichten nur mit vorheriger schriftlicher

          Zustimmung der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GMBH übertragen. § 354a HGB bleibt

          Unberührt.

 

  1. Anwendung des BSCI-Verhaltenskodex

 

Der VERKÄUFER verpflichtet sich, den BSCI-Verhaltenskodex (www.bsci-eu.com) in seiner jeweiligen, aktuellen Fassung anzuwenden und dessen Einhaltung auch mit seinen Vorlieferanten und Dienstleistern zu vereinbaren. Auf Verlangen wird der VERKÄUFER dies gegenüber der AVT Abfüll- und Verpackungstechnik GmbH nachweisen.

 

  1. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

 

13.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit

        Ausnahme der UN-Kaufgesetze.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzl. zulässig, Wuppertal.

13.3 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen jetzt oder zukünftig unwirksam oder lückenhaft sein, so berührt dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht.

13.4 Maßgebend ist allein die deutsche Fassung der Einkaufsbedingungen. Andere Sprachfassungen

         dienen nur zur Erleichterung des Verständnisses.